Ein wesentlicher Bestandteil kann nicht Gegenstand eigener Rechte sein, § 93 BGB. Sein sachenrechtliches „Schicksal“ folgt stets dem der Gesamtsache.
Das Sachenrecht des BGB
Ein wesentlicher Bestandteil kann nicht Gegenstand eigener Rechte sein, § 93 BGB. Sein sachenrechtliches „Schicksal“ folgt stets dem der Gesamtsache.
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